Pflichtteil Erbe Kind Berliner Testament Berlin
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner setzen nicht selten ein Berliner Testament auf, durch das sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.
Dies bedeutet, dass der länger Lebende zunächst alles erbt und die Kinder als Schlusserben erst nach dem zweiten Todesfall bedacht werden.
Die Kinder werden also im Hinblick auf den ersten Todesfall enterbt.
Können Kinder beim Berliner Testament ihren Pflichtteil verlangen?
Hat der Erblasser gemeinsam mit seinem Ehepartner ein Berliner Testament verfasst, dann sind etwaige Kinder beim Tod des ersten Elternteils erst einmal enterbt.
Vorgesehen ist, dass sie erst nach dem zweiten Todesfall zu sogenannten Schlusserben werden. Selbstverständlich können die Kinder dennoch bereits beim ersten Todesfall ihren Pflichtteil verlangen.
Allerdings würde dann der Zweck des Berliner Testaments unterwandert. Denn durch das Berliner Testament soll sichergestellt werden, dass der länger lebende Ehegatte finanziell abgesichert ist.
Die Pflichtteilsstrafklausel beim Berliner Testament
Um die Kinder davon abzuhalten, nach dem Tod des ersten Elternteil ihren Pflichtteil einzufordern, enthalten viele Berliner Testamente eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel.
Diese ordnet an, dass die Kinder, sollten sie bereits nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil einfordern, im Hinblick auf den Todesfall des zweiten Elternteils enterbt werden. Auch hier könnten sie dann wieder nur ihren Pflichtteil bekommen.
Die betreffenden Nachkommen werden sich im Falle des Vorliegens solch einer Pflichtteilsstrafklausel also ganz genau überlegen, ob sie bereits nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil einfordern möchten.
Pflichtteil und Erbteil gegenüberstellen
Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der Höhe des gesetzlichen Erbteils. In der Regel liegt die Höhe des Pflichtteils bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Theoretisch könnte bei Vorliegen einer Pflichtteilsstrafklausel also zweimal eine Summe dieser Höhe eingefordert werden.
Überlegen Sie gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin, in welcher Fallkonstellation Sie sich wirtschaftlich besser stellen würden.
Selbstverständlich sollten auch persönliche und emotionale Aspekte bei der Überlegung für oder gegen die Einforderung des Pflichtteils bedacht werden.