Berliner Testament Stiefkinder Berlin
Grundsätzlich haben Stiefkinder kein gesetzliches Erbrecht.
Aus diesem Grund steht ihnen auch kein Pflichtteil zu, sollten sie durch eine letztwillige Verfügung wie ein Testament enterbt worden sein.
Allerdings gibt es die Möglichkeit, Stiefkinder in Testamenten wie dem Berliner Testament zu bedenken, so dass sie eine Erbenstellung innehaben.
Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht
Anders als leiblichen Kindern oder adoptierten Kindern steht Stiefkindern kein gesetzliches Erbrecht zu.
Wer also in einer Patchworkfamilie lebt und seine Stiefkinder an seinem Nachlass teilhaben lassen möchte, der sollte eine letztwillige Verfügung errichten.
Ehepaare, die jeweils eigene Kinder mit in die Ehe mitgebracht haben, können beispielsweise ein Berliner Testament aufsetzen.
Stiefkinder zu Schlusserben bestimmen
Durch ein Berliner Testament können die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Stiefkinder zu Schlusserben bestimmen.
Stirbt der erste Elternteil, gehen die Stiefkinder zunächst leer aus und hätten theoretisch einen Anspruch auf den Pflichtteil, sollte der verstorbene Elternteil der leibliche Elternteil gewesen sein.
Bestehen die pflichtteilsberechtigten Stiefkinder jedoch auf ihren Pflichtteil und haben die Ehegatten eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel eingefügt, dann können die betreffenden Stiefkinder auch nicht nach dem zweiten Todesfall zu Schlusserben werden.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Stiefkinder und Berliner Testament haben, dann wenden Sie sich an ihren Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin.
Gleichstellung hinsichtlich Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz der Stiefkinder
Wer seine leiblichen und seine Stiefkinder im Hinblick auf erbschaftsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften gleichstellen möchte, kann dies durch die Errichtung eines Berliner Testaments erreichen.
Dadurch bekommen Stief- und leibliche Kinder im Todesfall der Eltern einen gleich großen Anteil am Erbe.
Zudem kann ein Berliner Testament dafür sorgen, dass der überlebende Ehegatte gut versorgt ist und etwaige geerbte Immobilien nicht veräußern muss.
Überlegen Sie, ob solch eine letztwillige Verfügung in Ihrer familiären Situation Sinn macht, dann lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin über die Vor- und Nachteile eines Berliner Testaments aufklären.