Berliner Testament Kinder Berlin
Ist ein Erblasser verstorben und hat ein Berliner Testament hinterlassen, dann sind die Kinder beim Tod des ersten Elternteils zunächst einmal enterbt.
Doch was bedeutet das in Bezug auf den Pflichtteil und was geschieht beim zweiten Todesfall?
Steht den Kindern beim Berliner Testament ihr Pflichtteil zu?
Werden die Kinder bei einem Berliner Testament zu Schlusserben bestimmt, werden diese zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen.
Ihren Anspruch auf den Pflichtteil behalten sie aber dennoch bei.
Wenn der erste Elternteil verstirbt, können sie diesen Pflichtteil einfordern.
Da aber gerade Sinn und Zweck des Berliner Testaments darin besteht, den länger lebenden Ehepartner finanziell abzusichern, kann die Einforderung des Pflichtteils diesen in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Daher integrieren viele Testierende Gestaltungsinstrumente wie die Pflichtteilsstrafklausel in ihre Berliner Testamente, um die Kinder von der Einforderung ihres Pflichtteils abzuhalten.
Was besagt die Pflichtteilsstrafklausel in einem Berliner Testament?
Verlangen die Kinder bereits nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil, dann werden sie durch die Pflichtteilsstrafklausel auch im Hinblick auf den zweiten Erbfall enterbt.
Das bedeutet, verstirbt auch der zweite Elternteil, dann erhalten die Kinder ebenfalls nur einen Anspruch auf ihren Pflichtteil.
Verzichten die Abkömmlinge jedoch nach dem ersten Todesfall auf die Einforderung ihres Pflichtteils, dann werden sie nach dem zweiten Todesfall zu Schlusserben.
Ein Pflichtteilsverzicht der Kinder gegenüber dem erstverstorbenen Elternteil muss notariell beurkundet werden, damit er wirksam ist.
Berliner Testament bringt Steuernachteile für die Kinder mit sich
Wie Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Ihnen in einem persönlichen Gespräch erläutern kann, hat das Berliner Testament einen Nachteil.
Denn der steuerliche Vorteil, von dem die Kinder eigentlich nach dem Todesfall eines Elternteils profitieren würden, entfällt im Rahmen des Berliner Testaments beim ersten Todesfall.
Durch die Stellung als Schlusserbe bleibt dieser Steuervorteil nämlich beim ersten Todesfall ungenutzt.
Mehr zu diesem Thema kann Ihnen Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin ganz in Ruhe erläutern.