Berliner Testament durch neues Testament ersetzen
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Das Berliner Testament soll dafür sorgen, dass sich Ehepartner (oder Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) gegenseitig abgesichert sind.
In einigen Fällen kommt es aber dazu, dass einer oder beide Partner das Berliner Testament durch ein neues Testament ersetzen möchten – dabei gibt es jedoch einiges zu beachten.
Berliner Testament gemeinsam ersetzen
Sollten beide Partner das Testament ersetzen wollen, ist das verhältnismäßig unkompliziert. Da das Berliner Testament ein gemeinschaftliches Testament ist und gemeinschaftlich aufgesetzt, kann es grundsätzlich auch (nur) gemeinschaftlich geändert werden.
Solche Änderungen können das gesamte Testament oder auch nur einzelne Teile davon betreffen. Die Änderungen finden nach den Regelungen der §§2254 ff BGB statt.
Wichtig ist insbesondere das gegenseitige Einverständnis im Bezug auf alle Änderungen. Sind sich beide Partner einig, dass sie ein neues Testament möchten, dann steht der Änderung bzw. Ersetzung im Grunde nichts im Wege.
Berliner Testament unabhängig voneinander ersetzen
Eine einseitige Änderung ist wesentlich schwieriger zu erreichen. Das gemeinschaftliche Testament kann einseitig zu Lebzeiten beider Partner nur dann geändert werden, wenn sich die Partner ein einseitiges Widerrufs- oder Änderungsrecht zu Lebzeiten eingeräumt haben.
Ist einer der Partner bereits gestorben, kann das Testament regelmäßig nur dann geändert werden, wenn es einen neuen Pflichtteilsberechtigten ausschließt – also wenn der verbliebene Partner z.B. neu geheiratet oder ein Kind bekommen hat.
Im Großen und Ganzen hat das Berliner Testament dennoch eine starke Bindungswirkung.
Was es außerdem zu beachten gibt
Sollten sich die Partner am Ende ihrer Beziehung befinden und wurde die Scheidung bereits beantragt oder durchgeführt, erlischt das Testament automatisch. Auch in diesem Fall steht einem neuen Testament nichts weiter entgegen.
Paare, die ein Berliner Testament aufsetzen wollen, sollten sich idealerweise im Vorfeld genauer über die Einzelheiten und Alternativen informieren.
Die Bindungswirkung des Berliner Testaments sind nicht zu unterschätzen.
Juristische Beratung kann etwaige Unsicherheiten von vornherein beseitigen.