Berliner Testament Demenz
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Das gemeinschaftliche Berliner Testament kann regelmäßig nur von beiden Partnern gemeinschaftlich geändert oder widerrufen werden.
Leidet einer der Partner in den späteren Lebensjahren an Demenz kann es jedoch zu Ausnahmefällen kommen.
Berliner Testament – Demenz nach der Testamentsaufsetzung
Erkrankt einer der Partner zu einem Zeitpunkt nach Testamentsaufsetzung an Demenz (oder einer ähnlichen Erkrankung, die ihn unfähig macht, eigene klare Entscheidungen zu treffen), kommt es nicht selten vor, dass der andere Partner das gemeinschaftliche Testament ändern möchte.
Das kann z.B. relevant werden, wenn der Nachlass nicht vollständig in die Pflegekosten des erkrankten Partners gehen soll, sondern stattdessen zu größeren Teilen an die Abkömmlinge.
Liegt eine Demenzerkrankung vor, kann laut neueren Gerichtsurteilen ein Partner das Berliner Testament einseitig widerrufen – zumindest wenn nachgewiesen werden kann, dass der andere Partner zu einem Widerruf nicht mehr im Stande ist.
Der Widerruf muss dann dem verbliebenen Partner oder einem Betreuer zugestellt werden.
Demenz vor Testamentsaufsetzung
Litt der Partner bereits vor oder zum Zeitpunkt der Testamentsaufsetzung an einer Demenzerkrankung, kann das Testament als unwirksam gelten. Das ist jedoch ausschließlich dann der Fall, wenn der Erkrankte zum Zeitpunkt der Testamentsaufsetzung nachweislich unter fehlender Testierfähigkeit litt.
In diesen Fällen kann das Testament angefochten werden. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen. Wird von Angehörigen ein Testament aufgrund einer Vermutung fehlender Testierfähigkeit erklärt, muss das zuständige Gericht die Testierfähigkeit überprüfen.
Das geschieht bei einem bereits Verstorbenen regelmäßig durch Betreuungs- und Pflegeunterlagen, Gutachten und Zeugenaussagen wie die der Ärzte, des Notares und Betreuenden.
Mögliche Schwierigkeiten
Das Berliner Testament anzufechten oder zu widerrufen kann aufgrund seiner starken Bindungswirkung regelmäßig schwierig werden. Es kann vorteilhaft sein, bestimmte Details bereits im Vorfeld zu besprechen – idealerweise unter Hinzuziehung juristischer Beratung.
In einigen Fällen kann das Einräumen eines einseitigen Widerrufsrecht etwa ein Vorteil sein und Schwierigkeiten vorbeugen.
Auch die Absprache mit Verwandten kann hilfreich sein und dafür sorgen, dass es im Todesfall keine unangenehmen Überraschungen mehr gibt.