Berliner Testament änderbar
Berliner Testament änderbar – Jetzt anrufen und beraten lassen:
Telefon 030-355 13 258
Oder senden Sie uns eine eMail an info@Anwalt-Erbrecht-Berlin24.de
Grundsätzlich ist die Bindungswirkung des Berliner Testaments so stark, dass dieses gemeinschaftliche Ehegattentestament nicht ohne weiteres abgeändert werden kann.
Doch es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Berliner Testament gemeinsam oder alleine nach dem Tod des Ehegatten zu modifizieren.
Gemeinschaftliche Änderung oder Aufhebung des Berliner Testaments
Gemäß den Vorschriften der §§ 2254 ff. BGB können die Eheleute oder die eingetragenen Lebenspartner gemeinschaftlich das Berliner Testament oder einzelne wechselbezügliche Verfügungen des Testaments ändern.
Zu diesem Zweck müssen sich die Eheleute selbstverständlich einig sein.
Zudem gibt es vor dem ersten Erbfall die Möglichkeit, dass eine wechselbezügliche Verfügung in Form eines einseitigen Widerrufs aufgehoben wird.
Zu diesem Zweck muss der Widerruf notariell beurkundet und dem Ehepartner zugestellt werden.
Es ist üblich, dass in solch einem Fall auch die korrespondierende Verfügung des anderen Ehegatten gemäß § 2270 BGB unwirksam wird.
Berliner Testament änderbar – Einseitige Änderung wechselbezüglicher Verfügungen durch einen der Ehegatten
Wechselbezügliche Verfügungen eines Berliner Testaments können grundsätzlich nur dann einseitig verändert werden, wenn sich die Eheleute zuvor einen einseitigen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt eingeräumt haben.
Was Sie zum Thema Änderungs- und Widerrufsvorbehalt wissen müssen, kann Ihnen Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman in einem ausführlichen Gespräch genauer erläutern.
Änderung des Berliner Testaments nach dem Tod des ersten Ehegatten
Grundsätzlich ist es so, dass das Widerrufsrecht der Ehegatten in dem Moment erlischt, in welchem der andere Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner verstirbt. So sieht es der § 2271 Abs. 2 BGB vor.
Für den überlebenden Ehegatten gibt es allerdings noch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und dadurch eine eigene erbrechtliche Verfügung errichten zu können.
Das Widerrufsrecht in Bezug auf die eigenen Verfügungen gilt daher weiter. Als weitere Möglichkeit der Änderung des Berliner Testaments nach dem ersten Erbfall kommt außerdem eine Anfechtung des Testaments in Betracht.
Weiteres zu diesem Thema erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman.