Berliner Testament

In Deutschland zählt das Berliner Testament zu den am weitesten verbreiteten Formen des gemeinschaftlichen Testaments.

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Bei dieser Art des Testaments können sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.

Kinder oder andere Dritte werden bei diesem Testament lediglich zu Schlusserben bestimmt.

Doch für wen macht ein Berliner Testament überhaupt Sinn, welche Zielsetzung verfolgt es und wie verhält es sich mit den Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten?

Für wen ist ein Berliner Testament geeignet und welche Zielsetzung verfolgt diese Testamentsform?

Berliner Testament

Berliner Testament

Das Berliner Testament hat zum Ziel, dass der länger lebende Ehegatte nach dem Tod seines Partners finanziell abgesichert ist. Seine Stellung als Alleinerbe soll ihn in die Position versetzen, den Nachlass nicht mit anderen Miterben teilen zu müssen.

Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die sich wünschen, dass das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen in der Familie bleiben soll und die zudem eine Auseinandersetzung des länger lebenden Ehegatten mit einer Erbengemeinschaft vermeiden möchten, für die ist die Errichtung eines Berliner Testaments sinnvoll.

Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsame Immobilien besitzen oder zusammen ein Unternehmen führen, sollten sich ebenfalls mit den Vor- und Nachteilen eines Berliner Testaments beschäftigen.

Welche Vorteile hat ein Berliner Testament?

Der größte Vorteil des Berliner Testaments besteht darin, dass in Bezug auf den ersten Erbfall die Entstehung von Erbengemeinschaften verhindert wird. Dies ermöglicht es dem überlebenden Ehegatten Entscheidungen im Hinblick auf den Nachlass ohne die Mitsprache Dritter zu treffen und verhindert, dass Immobilien oder andere Vermögenswerte veräußert werden müssen.

Gäbe es keinerlei letztwillige Verfügung der Ehepartner und würde die gesetzliche Erbfolge greifen, dann bekäme der Ehepartner, je nach gesetzlichem Güterstand, lediglich 50 Prozent des Nachlasses. Der Rest der Erbschaft würde dann unter den weiteren Erben des ersten Grades aufgeteilt werden.

Allerdings kann ein Berliner Testament auch Nachteile mit sich bringen. Denn steuerliche Freibeträge im Hinblick auf das Erbe der Kinder bleiben möglicherweise ungenutzt.
Wenn Sie mehr über die Vor- und Nachteile des Berliner Testaments erfahren möchten, dann lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht Mordechay Goldman aus Berlin umfassend zu diesem Thema beraten.

Was passiert mit dem Pflichtteil?

Grundsätzlich haben die Kinder als Pflichtteilsberechtigte ihrer Eltern auch beim Berliner Testament einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Eigentlich haben die Kinder sogar zweimal diesen Anspruch. Sie können sowohl beim ersten, als auch beim zweiten Erbfall ihren Pflichtteil geltend machen.

Ob dieses Vorgehen sinnvoll ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. Da es den Sinn und Zweck des Berliner Testaments konterkarieren würde, wenn die Pflichtteilsberechtigten bereits beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen würden, enthalten viele Berliner Testamente die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel.

Die Pflichtteilsstrafklausel soll die Pflichtteilsberechtigten davon abhalten, ihren Pflichtteil bereits nach dem ersten Todesfall geltend zu machen. Sie besagt, dass bei Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche beim ersten Erbfall, die Stellung als Schlusserbe beim zweiten Erbfall entfällt. Anders ausgedrückt: Bestehen die Kinder oder dritte Pflichtteilsberechtigte beim ersten Erbfall auf ihren Pflichtteil, dann enterben diese sich für den zweiten Erbfall sozusagen selbst.

Ob dieses Vorgehen sich in Ihrem Fall finanziell lohnt oder ob Sie lieber auf Ihren Pflichtteil verzichten, können Sie gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin besprechen.