Berliner Testament durch Schenkung umgehen

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Eigentlich sind die Regelungen eines Berliner Testaments sehr bindend und geben den Nachkommen der Erblasser, die zumeist zu Schlusserben bestimmt wurden, eine gewisse Sicherheit.

Nach dem ersten Erbfall wird der Ehepartner zum Alleinerben und ist daher finanziell gut abgesichert.

Stirbt auch der länger lebende Ehegatte, erhalten die Kinder als Schlusserben das Familienvermögen. Doch was passiert, wenn der Alleinerbe nach dem ersten Erbfall große Teile des Familienvermögens verschenkt?

Alleinerbe umgeht letztwillige Verfügung durch Schenkungen

Gemäß § 2271 BGB bindet ein gemeinsames Ehegattentestament, wie das Berliner Testament, die Eheleute an ihre getroffenen Verfügungen. Stirbt einer der Eheleute, dann kann der andere Ehegatte die wechselbezüglichen Regelungen des Berliner Testaments in der Regel nicht mehr verändern.

Allerdings kommt es dennoch vor, dass sich der überlebende Ehepartner nach dem Tod des anderen Ehegatten einem neuen Partner zuwendet und diesem Schenkungen und finanzielle Zuwendungen zukommen lässt.

Schenkungen des Vollerben sind nur schwer anzugreifen

Ist das Berliner Testament so ausgestaltet, dass der zuletzt versterbende Ehegatte zum Vollerben und nicht nur zum Vorerben wird, dann steht es diesem grundsätzlich frei, über sein eigenes Vermögen zu verfügungen.

Dazu zählen auch Schenkungen. Wäre der Ehepartner “nur” zum Vorerben geworden, dann könnte er nur über sein eigenes Vermögen frei verfügen und das vom Ehepartner geerbte Vermögen müsse er sorgsam verwalten.

Analoge Anwendung des § 2287 BGB

Wie Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman Ihnen in einer Beratung erläutern kann, könnte die analoge Anwendung des § 2287 BGB in solch einer Situation für Abhilfe sorgen.

Nach dieser Vorschrift kann der Vertragserbe dann, wenn der Erblasser in der Absicht diesen zu beeinträchtigen Schenkungen gemacht hat, die Herausgabe der Geschenke nach dem Erbfall unter Umständen nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung wieder zurück fordern.

Ob dieses Vorgehen in Ihrem Fall Sinn macht, erklärt Ihnen Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman gerne persönlich.