Erbfolge ohne Kinder
Erbfolge ohne Kinder – Grundsätzlich treten Kinder die gesetzliche Erbfolge als erstes an.
Hatte eine verstorbene Person keine Kinder, kann sich die Erbfolge je nach Familienkonstellation etwas schwieriger gestalten.
Erbfolge ohne Kinder – wer erbt als erstes?
Hatte der Verstorbene keine Kinder, dann erben die Eltern. Sie zählen als Verwandte zweiter Ordnung und treten nach den Abkömmlingen die Erbfolge an. Beachtet werden muss jedoch, dass ein eventuell verbliebener Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner neben den Verwandten zweiter Ordnung erbt.
Er hat stets einen Anspruch auf einen Pflichtteil i.H.v. wenigstens einem Viertel des Nachlasses. Das bedeutet, die Eltern des Verstorbenen würden die anderen 75% erben.
Wer erbt, wenn ein oder beide Elternteile verstorben sind?
Nach den Eltern treten deren Abkömmlinge die Erbfolge an. Auch die Geschwister sowie die Nichten und Neffen des Verstorbenen gehören noch zu den Erben zweiter Ordnung. Aufgrund des Repräsentationsprinzip schließt ein noch lebendes Elternteil seine Abkömmlinge jedoch von der Erbfolge aus. Ist ein Elternteil gestorben, erben dessen Abkömmlinge seinen Anteil.
Das gilt auch für Abkömmlinge aus anderer Ehe oder uneheliche Kinder. Ein Beispiel: Ein Verstorbener hat keine Kinder und keinen Ehepartner. Seine Eltern würden jeweils 50% erben. Ist nun der Vater verstorben, dann erbt die Mutter 50% und alle Kinder des Vaters die anderen 50%. Das sind also die Geschwister des Verstorbenen sowie die Halbgeschwister.
Die weitere Erbfolge
In der weiteren Erbfolge erben entferntere Verwandte. Diese sind im BGB in Verwandte dritter, vierter, fünfter und fernerer Ordnung eingeteilt (vgl. §§1924 ff BGB). Das Prinzip ist dabei immer das gleiche: Nach den Eltern erben die Großeltern und deren Abkömmlinge, dann die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, usw. Testamentarisch können andere Erben eingesetzt werden.
Bei einem Verstorbenen ohne Kinder haben jedoch der Ehepartner und die Eltern ein Anrecht auf einen Pflichtteil. Entferntere Verwandten haben dies nicht. Das gilt auch dann, wenn keine Ehepartner oder Eltern mehr leben. Großeltern können also auch dann testamentarisch enterbt worden sein, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge als nächste Erben dran wären.
Bei unübersichtlichen Familienkonstellationen empfiehlt es sich, juristische Beratung einzuholen.