Erbfolge Geschwister
Erbfolge Geschwister – Wenn ein Verstorbener Geschwister hinterlässt, stellt sich oft die Frage, ob und inwieweit diese erbberechtigt sind. Werden Geschwister durch eine letztwillige Verfügung ausgeschlossen, kann es schnell zu Schwierigkeiten kommen.
Erbfolge – wann sind Geschwister gesetzliche Erben?
Geschwister fallen in der gesetzlichen Erbfolge unter die Kategorie Verwandte zweiter Ordnung. Dazu gehören auch die Eltern sowie Abkömmlinge der Geschwister. Sie erben nach den Verwandten erster Ordnung, welche die Abkömmlinge des Verstorbenen sind (also Kinder, Enkel, Urenkel). Sind keine Verwandten erster Ordnung mehr am Leben, erben zunächst die Eltern.
Das bestimmt das Repräsentationsprinzip. Beide Elternteile erben zu gleichen Anteilen. Ist ein Elternteil verstorben erben die Geschwister des Verstorbenen dessen Anteil (also 50%).
Sind beide Eltern verstorben, erben die Geschwister alles. Gab es mehrere Geschwister und ist eines ebenfalls verstorben, so erben die Kinder dieses Geschwisterteils dessen Anteil. Hatte der Verstorbene z.B. zwei Schwestern und ist eine der Schwestern ebenfalls verstorben, so erbt die erste Schwester 50% und die Kinder der zweiten Schwester die anderen 50%.
Geschwister als Erben durch letztwillige Verfügung
Sollen Geschwister in jedem Fall bedacht werden, kann dies durch eine letztwillige Verfügung geregelt werden. In der Regel geschieht das durch ein Testament.
Geschwister können bestimmte Nachlassgegenstände erben oder sogar als Alleinerben eingesetzt werden. Im letzteren Fall muss jedoch bedacht werden, dass verbliebene Kinder und Ehepartner immer ein Anrecht auf ihren Pflichtteil haben.
Pflichtteil für Geschwister?
Einen Pflichtteil für Geschwister sieht das deutsche Erbrecht nicht vor. Geschwister haben keinen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Sie können durch ein Testament also gänzlich enterbt werden. Hatte eine verstorbene Person mehrere Geschwister, können durch eine letztwillige Verfügung auch nur ein oder mehrere dieser Geschwister enterbt werden.
Treten z.B. drei Schwestern durch die gesetzliche Erbfolge als Erben an und wurde nur eine dieser Schwestern durch Testament enterbt, hat sie keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Auch dann nicht, wenn die anderen Schwestern erben sollen. Die zwei übrigen Schwestern würden in dem Fall jeweils 50% des Nachlasses erben.
Da es in solchen Fällen schnell zu Uneinigkeiten kommen kann, suchen sich Geschwister häufig anwaltliche Beratung.