Erbquote
Erbquote – Die Erbquote regelt, welcher gesetzliche Erbe welchen Teil erbt, sofern keine letztwillige Verfügung mit anderem Inhalt besteht.
Für den Fall der Enterbung regelt die Quote den Pflichtteil der gesetzlichen Erben (sofern sie einen Anspruch darauf haben).
Grundsätzliches zur Erbquote
Die Erbquote regelt nicht nur die Aufteilung des Nachlasses wenn keine letztwillige Verfügung besteht.
Sie regelt auch den Pflichtteil, wenn ein gesetzlicher Erbe enterbt werden soll oder aber einen niedrigeren Betrag erhalten soll, als der, der ihm gesetzlich zustände. Grundsätzlich regelt die Erbquote, dass der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils bemisst.
Das bedeutet, sollte ein Erbe ohne letztwillige Verfügung die Hälfte erben, erbt er auch nach testamentarischer Enterbung noch 25% Pflichtteil.
Die Erbquote des Ehepartners?
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind pflichtteilsberechtigt. Die Erbquote des Partners hängt von dem Güterstand ab, in dem sich der Erblasser und der verbliebene Partner befunden haben. Lebten sie in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann erbt der Partner einen Pflichtteil von 50%, sofern Kinder vorhanden sind, die die anderen 50% erben.
War die Partnerschaft kinderlos, erbt der Verbliebene zu 75%, wenn Erben zweiter Ordnung vorhanden sind. Diese erben die restlichen 25%. Sind keine Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen) vorhanden, erbt der Partner alleine. Lebten die beiden Partner in einem Stand der Gütertrennung, dann erbt der verbliebene Partner zu gleichen Teilen mit den Kindern, wenigstens jedoch ein Viertel.
Das bedeutet, verbleiben 2 Kinder, erbt jedes Kind und der Partner jeweils ein Drittel. Verbleiben drei oder mehr Kinder, erbt der Partner ein Viertel und die Kinder jeweils einen gleichen Anteil der restlichen drei Viertel. Im Falle einer Gütergemeinschaft erbt der Partner nach gesetzlicher Erbquote ein Viertel, also wenigstens einen Pflichtteil von einem Achtel neben Kindern.
Die gesetzliche Erbquote beträgt 50% neben Erben zweiter Ordnung.
Erbquote der Verwandtschaft
Tritt die gesetzliche Erbfolge ein, erben Verwandte gleicher Ordnung grundsätzlich zu gleichen Teilen (also z.B. zwei Kinder oder die beiden Eltern). Die Erbquote bemisst sich nach der Quote des Ehepartners. Ist kein Partner mehr vorhanden, dann erben die Kinder alleine und zu gleichen Teilen.
Im Falle einer Enterbung erhält ein Kind einen Pflichtteil, der der Hälfte des im Normalfall anfallenden Erbes entspricht (bei zwei Kindern also 25%, bei drei Kindern ein Sechstel).
Die Berechnung der Erbquote kann je nach Konstellation der verbliebenen Verwandten kompliziert sein, weshalb juristische Beratung in vielen Fällen sinnvoll ist.