Erbteilung

Erbteilung – Fällt der Nachlass einer verstorbenen Person mehreren Miterben gemeinschaftlich zu, dann bilden diese Miterben eine Erbengemeinschaft im Sinne des §2032 BGB.

Die Erbteilung sorgt für die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben und die damit verbundene Auflösung der Erbengemeinschaft.

Dafür bestehen mehrere Möglichkeiten.

Grundsätzliche Regelungen

Das deutsche Erbrecht sieht einige grundsätzliche Regelungen zur Erbteilung vor. Dazu gehört z.B., dass die Nachlassverbindlichkeiten zuerst beglichen werden müssen. Der Rest des Nachlasses kann dann unter den Miterbenaufgeteilt werden. Die Teilung erfolgt anhand der den einzelnen Miterben zustehenden Quoten (z.B. kann es sein, dass ein Miterbe 20% erhalten soll, ein anderer 30%, usw.).

Zu berücksichtigen sind bei Kindern u.a. etwaige finanzielle Leistungen zu Lebzeiten. Sind Kinder in einer letztwilligen Verfügung mit unterschiedlichen Quoten berücksichtigt, geht das Erbrecht in der Regel davon aus, dass Zahlungen zu Lebzeiten bereits berücksichtigt wurden.

Unter Umständen können auch Pflegeleistungen durch einen Miterben oder sonstige besondere Leistungen berücksichtigt werden.

Die Auseinandersetzungsvereinbarung und die Teilungsversteigerung

Die harmonischste Form der Erbteilung ist die Auseinandersetzungsvereinbarung. Dabei handeln die Miterben aus, wer was aus dem Nachlass bekommen soll. Im Idealfall erhält so jeder, was er möchte. Können sich die Erben nicht friedlich einigen, z.B. weil sie ein Grundstück geerbt haben und unterschiedlich damit verfahren wollen, kann eine Teilungsversteigerung angeordnet werden.

Diese ist im Gegensatz zur Auseinandersetzungsvereinbarung in der Regel die nachteiligste Form der Erbteilung, denn sie erzielt meistens einen Erlös, der weit unter dem Verkaufswert liegt und ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Der Erbteilsverkauf und die Erbabwicklung

Alternativen zu den beiden ersten Erbteilungen stellen der Erbteilsverkauf und die Erbabwicklung dar. Der Erbteilsverkauf bezeichnet den Verkauf eines Anteils an dem Nachlass durch einen Miterben. Der Miterbe zieht sich dadurch aus dem Nachlass heraus. Verkauft werden kann nur der gesamte Anteil an dem Nachlass, kein Teil davon.

Die anderen Miterben haben ein Vorkaufsrecht an diesem Anteil. Bei der Erbabwicklung wird ein Dritter hinzugezogen, der sich professionell mit Erbteilungen beschäftigt und für den Miterben die Verhandlungen und Auseinandersetzung durchführt.

Bestehen Unsicherheiten oder Uneinigkeiten können Miterben jederzeit anwaltliche Hilfe hinzu ziehen und sich beraten lassen.

Gerade bei größeren Streitigkeiten zwischen mehreren Miterben kann dies sinnvoll sein.