Gesetzlicher Erbteil Kinder
Gesetzlicher Erbteil Kinder – In Deutschland können Erblasser selbst darüber bestimmen, wer sie im Falle ihres Todes beerben soll.
Verfassen Erblasser jedoch keine letztwillige Verfügung, dann greift die gesetzliche Erbfolge.
Die gesetzlichen Vorschriften legen fest, wer und in welcher Höhe erbt. Die engsten Verwandten sind vorrangig als gesetzliche Erben vorgesehen.
Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzlichen Erben werden vom Erblasser in verschiedene Erbenordnungen eingeteilt. Dabei bestimmt der Grad der Verwandtschaft die Einordnung in die entsprechende Erbenordnung. Abkömmlinge des Erblassers wie Kinder, Enkel oder Urenkel sind dabei Erben der 1. Ordnung.
Im Gegensatz dazu zählen die Eltern und Geschwister des Erblassers zu den Erben 2. Ordnung. In Bezug auf die Erbenordnungen gilt, dass die gesetzlichen Erben früherer Ordnungen die Erben nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge ausschließen.
Lebt also ein Erbe einer früheren Ordnung noch, werden die Verwandten der nachfolgenden Ordnungen nicht bedacht.
Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben
Alle Abkömmlinge des Erblassers zählen gemäß § 1924 BGB zu den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung. Unter Abkömmlingen versteht man die direkten Nachkommen einer Person. Diese sind Verwandte in gerader Linie.
Nichtehelich geborene Kinder sowie Adoptivkinder werden den ehelichen Kindern gleichgestellt. Stiefkinder und Pflegekinder gelten hingegen nicht als gesetzliche Erben. Solange ein Kind des Erblassers noch lebt, werden dessen Kinder nicht zu Erben. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Repräsentationsprinzip.
Denn jedes Kind des Erblassers repräsentiert seinen Stamm. Ist eines der Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalls jedoch bereits verstorben, dann treten seine eigenen Kinder an dessen Stelle.
Gesetzliche Erbfolge kennen und hinterfragen
Gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman können Sie besprechen, ob Sie im Hinblick auf eine potentielle Erbschaft Ihrer Kinder bei der gesetzlichen Erbfolge bleiben möchten oder von ihr durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung abweichen wollen.
Dadurch können Sie frei über den Erbteil Ihrer Kinder entscheiden. Davon unberührt bleibt jedoch das Pflichtteilsrecht.