Erben ohne Testament Ablauf Berlin
Ist ein Erblasser verstorben und hat kein Testament hinterlassen, dann richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Regelungen.
Die gesetzlichen Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger mit dem Tod des Erblassers in dessen Fußstapfen.
Natürlich nur dann, wenn sie die Erbschaft nicht ausschlagen.
Kann man ein Erbe auch ausschlagen und innerhalb welcher Frist?
Wer Erbe eines Nachlasses geworden ist, der überschuldet ist, wird diesen in der Regel nicht annehmen wollen. Doch ein Erbe muss nicht aktiv angenommen werden.
Machen Sie während der Frist zur Erbausschlagung nichts, dann gilt das Erbe automatisch als angenommen.
Wer das Erbe also nicht annehmen möchte, muss dies gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht innerhalb einer Frist von sechs Wochen erklären.
Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Erbe von seiner Erbenstellung erfahren hat.
Nur ein bei Gericht hinterlegtes Testament löst Benachrichtigung aus
Lediglich in dem Fall, dass der Erblasser eine letztwillige Verfügung verfasst und diese beim Nachlassgericht hinterlassen hat, werden die Erben beim Tod des Erblassers durch ein Schreiben über diesen Umstand informiert.
Gibt es kein Testament, reicht die bloße Kenntnis über den Tod des Erblassers aus, um die sechs Wochen Frist in Gang zu setzen.
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema, dann wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin.
Wie wird ein Erbe ausgeschlagen?
Wenn Sie ein Erbe ausschlagen möchten, dann müssen Sie dies fristgerecht gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklären.
In der Regel ist dies das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Alternativ kann dies auch gegenüber dem Amtsgericht geschehen, in welchem der Ausschlagende lebt.
Vor dem jeweiligen Gericht können Sie entweder persönlich erscheinen und die Ausschlagung erklären oder durch einen Notar eine entsprechende Erklärung aufsetzen lassen.
Um das Erbe auszuschlagen reicht es jedoch nicht aus, lediglich eine schriftliche Erklärung ohne die Unterstützung eines Notars an das Nachlassgericht zu schicken.