Berliner Testament ohne Kinder Berlin

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Ehepaare, die keine Kinder haben denken fälschlicherweise häufig, dass sie keine letztwillige Verfügung aufsetzen müssen.

Sie sind der Ansicht, dass nach der gesetzlichen Erbfolge der Ehepartner im Falle ihres Todes automatisch alles erbt.

Dies ist jedoch ein Irrtum.

Daher sollten auch Ehepaare ohne Kinder durch ein Ehegattentestament, wie das Berliner Testament, Vorsorge treffen.

Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge bei einem Ehepaar ohne Kinder?

Berliner Testament ohne KinderHat ein Ehepaar ohne Kinder keine letztwillige Verfügung errichtet und verstirbt einer der Ehepartner, dann erbt der überlebende Ehepartner nicht alleine.

Das Erbe wird er sich in der Regel, sollten diese noch leben, mit den Eltern des Erblassers teilen müssen.

Sind die Eltern des Erblassers bereits verstorben, dann könnten die Geschwister des Erblassers oder dessen Nichten und Neffen erben.

In welchen Fällen ist ein Berliner Testament für Ehegatten ohne Kinder sinnvoll?

Besonders dann, wenn die Ehegatten Immobilien besitzen oder Eigentümer eines Betriebs sind, sollten sie ein gemeinsames Testament aufsetzen.

Das gilt auch und gerade für den Fall, dass lediglich einer der Ehepartner Eigentümer der Immobilien oder des Betriebes war.

Denn in diesem Fall erben die Eltern bzw. die Geschwister des Erblassers die Immobilie, je nach ehelichem Güterstand, zu einem Viertel oder gar zur Hälfte.

In der Praxis müsste die Immobilie dann in der Regel veräußert werden.

Wie wird ein Berliner Testament bei Ehepaaren ohne Kinder ausgestaltet?

Die Eheleute, die gemeinsam ein Berliner Testament errichten möchten, können sich durch dieses gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Anschließend müssen die Eheleute sich noch für Schlusserben entscheiden.

In Betracht kämen beispielsweise die Nichten und Neffen. Bedenken sollten Sie als potentielle Erblasser jedoch die Vorschriften des Steuerrechts sowie die Pflichtteilsansprüche weiterer Verwandter.

Lassen Sie sich daher vor der Entscheidung für oder gegen die Errichtung eines Berliner Testaments von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin über die Vor- und Nachteile solch einer Testamentsform aufklären.

Ein Berliner Testament soll Partner im Todesfall gegenseitig absichern.

In den meisten Fällen werden in einem solchen Testament der verbliebene Partner als Alleinerbe und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt.

Doch auch für Paare ohne Kinder kann das Berliner Testament eine gute Option sein.

Berliner Testament ohne Kinder

Das Berliner Testament kann zwischen Paaren, die in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, aufgesetzt werden. Normalerweise dient es dem Zweck, dass der verbliebene Partner vorerst Alleinerbe wird.

Die gemeinsamen Kinder – oder auch nur die Kinder eines Partners – sollen Schlusserben werden, wenn auch der zweite Partner verstirbt. Sind keine Kinder vorhanden, wären aber andere Verwandte des Verstorbenen erbberechtigt.

Ohne testamentarische Verfügung würde also der verbliebene Partner nicht automatisch alleine erben, sondern nur neben den verbliebenen Verwandten (meistens die Eltern oder deren Abkömmlinge). Ein Berliner Testament kann das einschränken.

Was muss beachtet werden?

Das Berliner Testament schließt keinen Pflichtteil aus. Pflichtteilsberechtigte sind, wenn es keine Abkömmlinge des Verstorbenen gibt, neben dem Ehepartner noch die Eltern. Ihr Pflichtteil kann auch nur Einsetzung eines Alleinerben nicht ausgeschlossen werden.

Er beträgt aber nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Nach gesetzlicher Erbfolge würden die Eltern zur Hälfte mit dem verbliebenem Partner erben, erhalten sie nur noch den Pflichtteil erben sie also zu einem Viertel.

Alternativ kann den Eltern direkt ein Teil des Erbes, der mindestens der Höhe des Pflichtteils entspricht, versprochen oder gegen Abfindung ein Pflichtteilsverzicht unterschrieben werden.

Schlusserben

Wenn kinderlose Paare ein Berliner Testament aufsetzen möchten, müssen sie sich Gedanken über Schlusserben machen. Als Schlusserbe kann grundsätzlich jede Person eingesetzt werden, die erben soll, wenn auch der letzte Partner verstirbt.

Wichtig ist nur, dass sich die Partner einig sind. Häufig werden Verwandte eingesetzt, die einem oder beiden Partnern besonders nahe standen. Als Schlusserbe kann eine alleinige Person eingesetzt werden oder eine Gruppe von Personen, die zu bestimmten Teilen erben sollen (in der Regel zu gleichen Teilen).

Wer Unsicherheiten bzgl. des Testaments oder bestimmter Regelungen hat, sollte sich vor Aufsetzung juristisch beraten lassen.